Antrag auf Auskunft aus einem Personenstandsbuch (Ahnenforschung)
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Sie können bei uns Auskünfte aus den Geburten-, Ehe-, Lebenpartnerschafts- und Sterberegistern erhalten.
Wer kann die Erteilung von Auskünften beantragen?
Die Erteilung von Auskünften können folgende Personen beantragen:
- die Person, auf die sich der Personenstandseintrag bezieht
- sein Ehegatte (nicht der geschiedene Ehegatte)
- seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)
- seine Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
- die Person, die eine schriftliche Vollmacht der vorgenannten Personen vorlegt
- die Person, die ein rechtliches Interesse an der Erteilung von Urkunden oder Auskünften nachweist (entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen)
- beim Geburten- oder Sterberegister auch Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- die Benutzung der Register ist auch bei berechtigtem Interesse zugelassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind (Beteiligte sind: beim Geburtenregister Eltern und Kind; beim Eheregister die Ehegatten, beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner)
- die Person, die von einer vorgenannten berechtigten Person schriftlich bevollmächtigt ist
Unterlagen
Nachweis der Berechtigung, die Auskunft zu erhalten.
Fristen
Bei den Standesämtern sind die Personenstandsregister innerhalb folgender Fristen fortzuführen:
- Geburtenregister der letzten 110 Jahre
- Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister der letzten 80 Jahre
- Sterberegister der letzten 30 Jahre
Kosten
- Auskunft aus einem Personenstandsregister (einfache Kopie): 5,00 Euro
- Auskunft aus einer Sammelakte: 12,00 Euro
- Suchgebühren: ab 20,00 Euro bis 70,00 Euro je nach Aufwand
- je Personenstandsurkunde: 10,00 Euro
Was wird benötigt?
- Registrierung
- ggf. schriftl. Vollmacht der angefragten Person (optional)
Weiterführende Informationen
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