Antrag auf Auskunft aus einem Personenstandsbuch (Ahnenforschung)

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Sie können bei uns Auskünfte aus den Geburten-, Ehe-, Lebenpartnerschafts- und Sterberegistern erhalten.

Wer kann die Erteilung von Auskünften beantragen?

Die Erteilung von Auskünften können folgende Personen beantragen:

  • die Person, auf die sich der Personenstandseintrag bezieht
  • sein Ehegatte (nicht der geschiedene Ehegatte)
  • seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • seine Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
  • die Person, die eine schriftliche Vollmacht der vorgenannten Personen vorlegt
  • die Person, die ein rechtliches Interesse an der Erteilung von Urkunden oder Auskünften nachweist (entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen)
  • beim Geburten- oder Sterberegister auch Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
  • die Benutzung der Register ist auch bei berechtigtem Interesse zugelassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind (Beteiligte sind: beim Geburtenregister Eltern und Kind; beim Eheregister die Ehegatten, beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner)
  • die Person, die von einer vorgenannten berechtigten Person schriftlich bevollmächtigt ist

Unterlagen

Nachweis der Berechtigung, die Auskunft zu erhalten.

Fristen

Bei den Standesämtern sind die Personenstandsregister innerhalb folgender Fristen fortzuführen:

  • Geburtenregister der letzten 110 Jahre
  • Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister der letzten 80 Jahre
  • Sterberegister der letzten 30 Jahre

Kosten

  • Auskunft aus einem Personenstandsregister (einfache Kopie): 5,00 Euro
  • Auskunft aus einer Sammelakte: 12,00 Euro
  • Suchgebühren: ab 20,00 Euro bis 70,00 Euro je nach Aufwand
  • je Personenstandsurkunde: 10,00 Euro
Vollständige Beschreibung anzeigen

Was wird benötigt?

  • Registrierung
  • ggf. schriftl. Vollmacht der angefragten Person (optional)

Weiterführende Informationen

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