Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II

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Das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes innerhalb dieses Zeitraumes erteilt werden. Begründete Ausnahmefälle können z.B. Hochzeit sein. Bei den durch die hier begehrte Ausnahmegenehmigung zugelassenem Feuerwerk handelt es sich um ein Feuerwerk der Klasse II (handelsübliches Silvesterfeuerwerk). Die für das Abbrennen des Feuerwerkes verantwortliche Person muss volljährig sein. Die erteilte Genehmigung berechtigt darüber hinaus im Handel die pyrotechnischen Gegenstände außerhalb des regulären Silvesterfeuerwerkverkaufs vom 28. bis 31. Dezember käuflich zu erwerben. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
Der Antrag ist mindestens 8 Wochen vorher zu stellen.  Die Genehmigung ist kostenpflichtig.

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