Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

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Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe (§ 3 (1) FeiertG LSA). Nur in begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn dadurch keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. An erhöht geschützten Feiertagen werden besonders hohe Anforderungen an die Gründe gelegt, die zu einer Ausnahmegenehmigung führen. Einen erhöhten Schutz genießen der Karfreitag, Volkstrauertag, Buß- und Bettag ab 5 Uhr, Totensonntag und der Heilige Abend ab 16 Uhr.


Der Antrag ist mindestens 8 Wochen vorher zu stellen. Die Genehmigung ist kostenpflichtig.

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