Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Anlegen eines offenen Feuers (Traditionsfeuer, Osterfeuer)
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Ausnahmegenehmigungen werden vorrangig für Feuer erteilt, die der Pflege des Brauchtums dienen. Das sind Osterfeuer, Mai- oder Walpurgisfeuer, Martinsfeuer sowie Feuer in begründeten Einzelfällen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Für Feuer zur Beseitigung von Gartenabfällen o.ä. wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig.
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